
Die Kanzlei

Meine Kanzlei ist auf qualifizierte steuerliche Gestaltungen von Unternehmen jeglicher Art sowie Privatpersonen spezialisiert.
Wir begleiten unsere Mandanten ganzheitlich, kreativ und beraten sie individuell, sowie ergebnisorientiert.
Das Team

Wir betreuen Sie rund um Ihre steuerlichen Angelegenheiten. Lernen Sie uns kennen.
Aktuelle Mandanteninformationen

Allgemeine Aufbewahrungsfristen
10 Jahre: Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Lageberichte und relevante Arbeitsanweisungen
8 Jahre (ab 2025): Buchungsbelege wie Rechnungen und Kostenbelege
6 Jahre: Handels- oder Geschäftsbriefe sowie sonstige Unterlagen
2 Jahre: Rechnungs- und Zahlungsbelege sowie (Handwerkerleistungen) bei Privatpersonen
Aktenvernichtung ab dem 1. Januar 2025
Unterlagen aus dem Kalenderjahr 2014 können vernichtet werden, sofern die Steuerbescheide bestandskräftig sind und keine Prüfungen angekündigt wurden.
Neuregelungen zu elektronischen Steuerunterlagen
Nach einem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung reicht es, die Daten auf einem Datenträger für 5 Jahre vorzuhalten (statt das System 10 Jahre weiterzuführen).
Verlängerung der Aufbewahrungsfristen
Bei vorläufigen Steuerbescheiden (§ 165 AO) oder anhängigen Gerichtsverfahren endet die Frist erst mit Bestandskraft der Bescheide, selbst wenn die 10 Jahre überschritten werden.
Wir empfehlen die Unterlagen 10 Jahre aufzuheben, wenn zum Beispiel der Fall einer Steuerhinterziehung geprüft wird.
Im Zweifel sollten Unterlagen länger aufbewahrt werden, um rechtliche Risiken zu vermeiden.

Inflationsausgleichsprämie nur noch bis 31. Dezember 2024 zahlbar
Der Auszahlungszeitraum endet! Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten die steuer- und sozialversicherungsfreie Zahlung der Inflationsausgleichs-prämie nur noch bis zum 31. Dezember 2024 gewähren. Die Zahlungen bis zu einem
Betrag von 3.000,00 EUR können zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden.

Steuerliche Freistellung des Existenzminimums 2024
Die Bundesregierung hat am 24. Juli 2024 den Entwurf eines „Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024“ beschlossen. Mit dem Gesetz sollen der
Grund und der Kinderfreibetrag für das laufende Jahr angehoben werden.
Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:
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Freistellung des Existenzminimums der Einkommensteuerpflichtigen durch Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 180,00 EUR auf 11.784,00 EUR für das Jahr 2024
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Anhebung des Kinderfreibetrags für das Jahr 2024 um 228,00 EUR auf 6.612,00 EUR (zusammenveranlagte Ehegatten)
Am 22. November 2024 soll das Thema auf der Agenda des Bundesrats stehen. Der neue Grundfreibetrag soll dann in der Gehaltsabrechnung für Dezember berücksichtigt werden
und rückwirkend für das gesamte Jahr 2024 gelten.
Unsere Leistungen
Steuerliche Beratung
Finanz- und Lohnbuchhaltung
Jahresabschluss
Steuererklärungen
Existenzgründung
Außenprüfung
Betriebsprüfung
Ralf Neuhäußer
Thomas Koch