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Die Kanzlei
Peter Böck Steuerberater

Meine Kanzlei ist auf qualifizierte steuerliche Gestaltungen von Unternehmen jeglicher Art sowie Privatpersonen spezialisiert.

Wir begleiten unsere Mandanten ganzheitlich, kreativ und beraten sie individuell, sowie ergebnisorientiert.

Das Team

Wir betreuen Sie rund um Ihre steuerlichen Angelegenheiten. Lernen Sie uns kennen.

Aktuelle Mandanteninformationen
Öffentliche Bibliothek

Allgemeine Aufbewahrungsfristen

 

10 Jahre: Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Lageberichte                     und relevante Arbeitsanweisungen

8 Jahre (ab 2025): Buchungsbelege wie Rechnungen und Kostenbelege

6 Jahre: Handels­- oder Geschäftsbriefe sowie sonstige Unterlagen

2 Jahre: Rechnungs­- und Zahlungsbelege sowie (Handwerkerleistungen) bei Privatpersonen

Aktenvernichtung ab dem 1. Januar 2025

Unterlagen aus dem Kalenderjahr 2014 können vernichtet werden, sofern die Steuerbescheide bestandskräftig sind und keine Prüfungen angekündigt wurden.

Neuregelungen zu elektronischen Steuerunterlagen

Nach einem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung reicht es, die Daten auf einem Datenträger für 5 Jahre vorzuhalten (statt das System 10 Jahre weiterzuführen).

Verlängerung der Aufbewahrungsfristen

Bei vorläufigen Steuerbescheiden (§ 165 AO) oder anhängigen Gerichtsverfahren endet die Frist erst mit Bestandskraft der Bescheide, selbst wenn die 10 Jahre überschritten werden.

Wir empfehlen die Unterlagen 10 Jahre aufzuheben, wenn zum Beispiel der Fall einer Steuerhinterziehung geprüft wird.

Im Zweifel sollten Unterlagen länger aufbewahrt werden, um rechtliche Risiken zu vermeiden.

Buchseiten

Inflationsausgleichsprämie nur noch bis 31. Dezember 2024 zahlbar

 

Der Auszahlungszeitraum endet! Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten die steuer­- und sozialversicherungsfreie Zahlung der Inflationsausgleichs-prämie nur noch bis zum 31. Dezember 2024 gewähren. Die Zahlungen bis zu einem

Betrag von 3.000,00 EUR können zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden.

Schreibheft

Steuerliche Freistellung des Existenzminimums 2024

Die Bundesregierung hat am 24. Juli 2024 den Entwurf eines „Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024“ beschlossen. Mit dem Gesetz sollen der

Grund­ und der Kinderfreibetrag für das laufende Jahr angehoben werden.

Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:

  • ­ Freistellung des Existenzminimums der Einkommensteuerpflichtigen durch Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 180,00 EUR auf 11.784,00 EUR für das Jahr 2024

  • ­ Anhebung des Kinderfreibetrags für das Jahr 2024 um 228,00 EUR auf 6.612,00 EUR (zusammenveranlagte Ehegatten)

 

Am 22. November 2024 soll das Thema auf der Agenda des Bundesrats stehen. Der neue Grundfreibetrag soll dann in der Gehaltsabrechnung für Dezember berücksichtigt werden

und rückwirkend für das gesamte Jahr 2024 gelten.

Unsere Leistungen

 

Steuerliche Beratung

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Jahresabschluss

 

Steuererklärungen

Existenzgründung

 

Außenprüfung

 

Betriebsprüfung

Ralf Neuhäußer

Thomas Koch

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Peter T. Böck
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Peter T. Böck
Hauptstraße 27 A
65760 Eschborn

Telefon: 06196 - 95403 - 0
Telefax: 06196 - 95403 - 29

Email: info@steuerboeck.de

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