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Die Kanzlei
Peter Böck Steuerberater

Meine Kanzlei ist auf qualifizierte steuerliche Gestaltungen von Unternehmen jeglicher Art sowie Privatpersonen spezialisiert.

Wir begleiten unsere Mandanten ganzheitlich, kreativ und beraten sie individuell, sowie ergebnisorientiert.

Das Team

Wir betreuen Sie rund um Ihre steuerlichen Angelegenheiten. Lernen Sie uns kennen.

Aktuelle Mandanteninformationen
Richter schreibt

Steueränderungsgesetz 2025:

Geplante steuerliche Änderungen ab 1. Januar 2026 im Überblick

1. Anpassung der Entfernungspauschale und Mobilitätsprämie

 

Ab dem 1. Januar 2026 soll die Entfernungspauschale einheitlich 0,38 Euro pro Kilometer ab dem ersten Kilometer betragen

Bisher lag die Pauschale bei 0,30 Euro für die ersten 20 Kilometer und 0,38 Euro ab dem 21. Kilometer.

2. Dauerhafte Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen

Der Umsatzsteuersatz für Speisen in der Gastronomie soll ab dem 1. Januar 2026 dauerhaft von 19 % auf 7 % gesenkt werden.

Die Abgabe von Getränken bleibt von der Absenkung ausgenommen.

Die Regelung gilt auch für Verpflegungsdienstleistungen z. B. in Kantinen, Cateringanbietern oder in Einrichtungen wie Schulen, Kitas und Krankenhäusern.

 

 

3. Änderungen im Bereich der Gemeinnützigkeit und des Ehrenamts

Folgende Anpassungen im Gemeinnützigkeitsrecht sind vorgesehen:

Erhöhung der Übungsleiterpauschale von 3.000,00 Euro auf 3.300,00 Euro jährlich 

Erhöhung der Ehrenamtspauschale von 840,00 Euro auf 960,00 Euro jährlich 

Anhebung der Freigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von 45.000,00 Euro auf 50.000,00 Euro

Erhöhung der Grenze für den Verzicht auf die zeitnahe Mittelverwendung von 45.000,00 Euro auf 100.000,00 Euro Einnahmen

Möglichkeit des Verzichts auf eine sog. Sphärenrechnung bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000,00 Euro

E-Sport wird in die Liste der gemeinnützigen Zwecke aufgenommen

Der Betrieb von Photovoltaikanlagen durch gemeinnützige Körperschaften wird ausdrücklich als unschädlich für die Gemeinnützigkeit eingestuft

 

 

4. Sonstiges

  • Mindestlohn erhöht sich auf 13,90 Euro/Stunde. In Vollzeit bedeutet das ca. 186,00 Euro brutto pro Monat

  • Minijob Die Freigrenze wird um 47,00 Euro auf dann monatlich 603,00 Euro erhöht.

  • Kindergeld steigt um 4,00 Euro pro Kind auf dann monatlich 259,00 Euro

  • Deutschlandticket bleibt erhalten, steigt aber im Preis von aktuell 58,00 Euro auf 63,00 Euro pro Monat.

 

 

Zeitplan und weiteres Verfahren

Das Steueränderungsgesetz 2025 muss noch den Bundestag und Bundesrat durchlaufen. Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind möglich. Ein Inkrafttreten der wesentlichen Regelungen ist zum 1. Januar 2026 vorgesehen.

Unsere Leistungen

 

Steuerliche Beratung

Finanz- und Lohnbuchhaltung

Jahresabschluss

 

Steuererklärungen

Existenzgründung

 

Außenprüfung

 

Betriebsprüfung

Erbschaft- und Schenkungsteuererklärungen

Umwandlung

​​

Ralf Neuhäußer

Öffentliche Bibliothek

Allgemeine Aufbewahrungsfristen

 

10 Jahre: Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Lageberichte                     und relevante Arbeitsanweisungen

8 Jahre (ab 2025): Buchungsbelege wie Rechnungen und Kostenbelege

6 Jahre: Handels­- oder Geschäftsbriefe sowie sonstige Unterlagen

2 Jahre: Rechnungs­- und Zahlungsbelege sowie (Handwerkerleistungen) bei Privatpersonen

Aktenvernichtung ab dem 1. Januar 2025

Unterlagen aus dem Kalenderjahr 2014 können vernichtet werden, sofern die Steuerbescheide bestandskräftig sind und keine Prüfungen angekündigt wurden.

Neuregelungen zu elektronischen Steuerunterlagen

Nach einem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung reicht es, die Daten auf einem Datenträger für 5 Jahre vorzuhalten (statt das System 10 Jahre weiterzuführen).

Verlängerung der Aufbewahrungsfristen

Bei vorläufigen Steuerbescheiden (§ 165 AO) oder anhängigen Gerichtsverfahren endet die Frist erst mit Bestandskraft der Bescheide, selbst wenn die 10 Jahre überschritten werden.

Wir empfehlen die Unterlagen 10 Jahre aufzuheben, wenn zum Beispiel der Fall einer Steuerhinterziehung geprüft wird.

Im Zweifel sollten Unterlagen länger aufbewahrt werden, um rechtliche Risiken zu vermeiden.

Buchseiten

Inflationsausgleichsprämie nur noch bis 31. Dezember 2024 zahlbar

 

Der Auszahlungszeitraum endet! Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten die steuer­- und sozialversicherungsfreie Zahlung der Inflationsausgleichs-prämie nur noch bis zum 31. Dezember 2024 gewähren. Die Zahlungen bis zu einem

Betrag von 3.000,00 EUR können zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden.

Thomas Koch

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